Allgemeine Geschäftsbedingungen der CoMo Anlagentechnik GmbH, Ewaldstraße 11, 46145 Oberhausen
(Stand Januar 2017)

A. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf-, Werklieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge einschließlich sonstiger vertraglicher Leistungen. Wir liefern und leisten nur zu den nachstehenden Bedingungen, auch soweit bei bestehenden und ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt.
  1. Die Kunden des Lieferers erkennen diese Bedingungen durch Auftragserteilung und Entgegennahme der Auftragsbestätigung sowie nochmals durch Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung als verbindlich an. Ein nur formularmäßiger Widerspruch des Kunden – insbesondere in seinen Bestellbedingungen – ist unbeachtlich. Schriftlich abgefasste, individuelle Vertragsabreden haben Vorrang, wobei die nicht imWiderspruch zu den individuellen Abreden stehenden Punkte dieser AGB ihre Gültigkeit behalten.
    Allen entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  1. Kunden- und Interessentendaten werden beim Lieferer elektronisch gespeichert. Auf Wunsch erteilt dieser entsprechend § 26 BDSG ergänzende Auskünfte.

B. Angebote

  1. Angebote werden nach den dem Lieferer vorgelegten Unterlagen ausgearbeitet und sind bis zur verbindlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Alle vom Lieferer im Angebotsstadium gemachten technischen Angaben sind bis zur endgültigen technischen Klarstellung als vorläufig zu betrachten.
  1. Die Angebote des Lieferers dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Leistungsverzeichnissen verwendet werden. In diesem Fall erhält der Lieferer die ihm durch die Ausarbeitung des Projekts entstandenen Kosten in angemessener Höhe vergütet, wenn der Auftrag nach anderer Seite vergeben wird.

C. Auftragserteilung

  1. Schriftlich oder mündlich erteilte Aufträge sowie Abmachungen, welche die Vertreter des Lieferers treffen, werden für den Lieferer in jedem Fall erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich.
  1. Zeichnungen des Lieferers sind vom Kunden umfassend zu überprüfen. Bei irgendwelchen Unstimmigkeiten ist der Lieferer sofort zu verständigen, andernfalls er für evtl. Fehlanfertigungen nicht einstehen kann.
  1. Der Lieferer behält sich Änderungen vor, die sich bei der Bearbeitung des Projekts durch neue Erkenntnisse oder andere Gesichtspunkte ergeben und den ursprünglichen Zweck der Anlage in keiner Weise einschränken.
  1. Im Falle einer Auftragsstornierung behält sich der Lieferer die Inrechnungsstellung bereitgestellter und nicht mehr verwendbarer Teile und die bis dahin angefallenen Kosten vor. Die Rechte gemäß § 649 BGB bleiben unberührt.

D. Liefer- und Leistungsumfang

  1. Der Liefer- und Leistungsumfang geht aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers, den Stücklisten und den Ausführungszeichnungen hervor. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  1. Technische Änderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag sind zulässig, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen oder nach Stand der Technik zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist oder hierdurch weder garantierte Beschaffenheiten berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt werden. Insoweit sind die dem Besteller übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Größen-, Gewichts-, Verbrauchs- und Leistungsangaben auch nur annähernd maßgebend.
  1. Sicherheitszubehör wie Anschlagpunkte, Geländer usw. , auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen, wird nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart  ist.
  1. In jedem Fall, auch wenn wir die Montage zu einem Pauschalfestpreis übernommen haben, gehören Insbesondere nicht zum Liefer- und Leistungsumfang: Entladung, innerbetrieblicher Transport, Erd- und Maurerarbeiten, Hebezeuge, Gerüste,  Dachverwahrungen sowie Material und Installationsarbeiten zum Anschluss von Elektrokomponenten.
  1. Bei nachträglichen Änderungen in der Anordnung von Anlagen, die der Kunde verlangt oder aufgrund unvollständig zur Verfügung gestellter Unterlagen oder in Unkenntnis der eigenen betrieblichen Verhältnisse erforderlich wurden, werden zusätzliche Leistungen zu den jeweils gültigen Verkaufspreisen gesondert in Rechnung gestellt.
  1. Aus Gründen einer reibungslosen Montageabwicklung führt der Lieferer oft Mehrmengen an Befestigungs- und Verblendungsmaterial mit. Wenn nach Beendigung der Montage bzw. Fertigstellung des Werkes hiervon Materialien übrigbleiben, sind diese Eigentum des Lieferers und erfahren keine Gutschrift.

E. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Fracht- und Rollgelder, Zoll, Anfuhr zum Aufstellungsplatz und Abladekosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Eine evtl. anfallende Verpackung, die der Lieferer, um etwaigen Transportschäden vorzubeugen, vornimmt, wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
  1. Bei einem Brutto-Bestellwert unter € 100,- berechnen wir einen Bearbeitungszuschlag von € 35,-.
  1. Alle von uns eingesetzten Verpackungen sind aus umweltfreundlichen /recyclingfähigen Materialien, welche der Verpackungsverordnung vom 21.06.1991 entsprechen. Diese Materialien können über Dritte entsorgt (aktuelle Liste über uns erhältlich) oder frachtfrei an uns zurückgesandt werden. Eine Kostenerstattung für zurückgesandtes Verpackungsmaterial ist nicht möglich.
  1. Bei Auftragserteilungen, deren Auslieferungs- oder Montagetermine entgegen der ursprünglichen Vereinbarung über die Zeitspanne von 2 Monaten ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung vom Kunden hinausgeschoben werden, kann der Lieferer die Preise um zwischenzeitlich eingetretene Lohn- oder Materialpreiserhöhungen angleichen.
  1. Ebenso haben wir das Recht die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungswünschen des Bestellers eintreten.
  1. Zahlungstermine: Bei einem Auftragswert bis zu EUR 15.000,00 zahlbar: Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
    Bei einem Auftragswert über EUR 15.000,00 zahlbar: 1/3 des Auftragswertes nach Erhalt der Auftragsbestätigung und Anzahlungsrechnung, 1/3 des Auftragswertes bei Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft und Rechnungserhalt,1/3 des Auftragswertes 30 Tage nach Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft, jeweils ohne Abzug
  1. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so entbindet dies ihn nicht von der eingegangenen Zahlungsverpflichtung. Bei längerer Lagerung wird der Lieferer hierfür Lagergebühren berechnen.
  1. Treten bauseits bedingte Verzögerungen des Fertigstellungs-, Inbetriebnahme- oder Abnahmetermins ein, so werden Zahlungen, die eventuell an diese Termine gebunden sind, spätestens 60 Tage nach Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft fällig.
  1. Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferer die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatzes der EZB vor.
  1. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, so kann der Lieferer Vorauszahlungen oder geeignete Sicherheiten verlangen. Kommt der Kunde solchem Begehren binnen der gesetzten Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag ganz oder nur teilweise zurückzutreten.
  1. Der Kunde verzichtet ausdrücklich gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, sowie die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Die Begleichung einer Forderung durch Wechsel ist grundsätzlich nur nach vorheriger Vereinbarung und Zustimmung mit dem Lieferer möglich. Dabei gehen Diskontspesen zu Lasten des Kunden. Scheck als auch Wechsel gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.

F. Lieferzeit

  1. Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und –fristen) setzt die Erfüllung vertraglicher Pflichten und Obliegenheiten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen daher erst mit Erhalt unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, unwiderruflicher Freigabe und Klarstellung aller technischen Details sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend.
  1. Nach Vertragsschluss vom Kunden gewünschte Änderungen, verlängern die Lieferfrist angemessen. Gleiches gilt für die Nichterfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere bei nicht geleisteten Anzahlungen oder vereinbarten bauseitigen Leistungen.
    Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  1. Bei unabwendbarer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- und Energieversorgung, Transportschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Krieg und Betriebsstörungen aller Art – auch bei unseren Zulieferern – berechtigen den Lieferer, die Lieferzeit entsprechend zu verlängern oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben.
  1. Teillieferungen sind zulässig und gelten als vorläufige Erfüllung der Vertragspflicht. Entsprechende Teilrechnungen können gestellt werden.

 G. Montage

  1. Die vom Lieferer angegebenen Fristen über Montagebeginn, -dauer und -ende sind annähernd und unverbindlich und beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller für die Montage notwendigen technischen Ausführungseinzelheiten. Die Frist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener, vom Willen des Lieferers unabhängiger Hindernisse, z.B. wetterbedingte Beeinflussung des Montageablaufs, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung etc.Verzögert sich der Montagebeginn aus bauseitigen Gründen, so ist der  Lieferer berechtigt, Vergütung für die dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
  1. Falls keine anderen Absprachen getroffen wurden, gehören folgende Leistungen zur bauseitigen Leistung und sind dem Montagepersonal des Lieferers kostenlos zur Verfügung zu stellen: Fundamente, Anschlüsse und Bereitstellung von Strom, je nach Anlagensystem Wasser und Abwasser, Druckluft entwässert und entölt usw., Gerüste, Hebezeuge, Stapler, Kräne, Kranbahnen, Lifte sowie ausreichende Beleuchtung und Heizung, jeweils mit entsprechendes Bedienungspersonal. Außerdem gehören Erd-, Maurer-, Zimmermanns- und Endanstrichsarbeiten samt den dazu benötigten Baustoffen, Verwahrungen und Unterstützungen einschließlich den elektrischen und pneumatischen Installationsarbeiten zu den Leistungen, die der Kunde zu erbringen hat.
    Auf Anforderung des Lieferers sind qualifizierte Fachkräfte in genügender Anzahl kostenlos beizustellen. Für den Transport von einzelnen, unzerlegbaren Anlagenteilen in Gebäuden müssen genügend große Öffnungen vorhanden und etwaige Hindernisse beseitigt sein. Für die Aufbewahrung von Werkzeugen, Lieferteilen, Maschinen, Arbeitskleidung etc. sind trockene und abschließbare Räume bereitzuhalten.
    Der Kunde haftet für ein evtl. Abhandenkommen von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen des Lieferers.
    Telefongespräche der Monteure, welche im Zusammenhang mit der Montageabwicklung stehen, sind kostenlos zu gestatten.
    Die für jeden Einzelfall zutreffenden bauseitigen Leistungen ergeben sich detailliert aus der Auftragsbestätigung des Lieferers und den schriftlichen Vereinbarungen beider Vertragsparteien.
  1. Warenlieferungen sind ordnungsgemäß und möglichst nahe der innerbetrieblichen Montagestelle zu lagern. Der Platz muss gut zugänglich, befestigt und für die evtl. notwendige Vormontage geeignet sein. Die angelieferten Materialien sind vor Witterungseinflüssen zu schützen. Ebenso ist die Lieferung gegen Diebstahl zu sichern, da das Fehlen von Teilen Kosten für Ersatzbeschaffung und Montageunterbrechung zur Folge haben kann. Das Abladen der Geräte und Anlagen sowie der Transport zur Verwendungsstelle ist – wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden – vom Kunden vorzunehmen.
  1. Beim Probelauf als auch bei der Inbetriebnahme hat das vom Kunden benannte Bedienungs- und Betreuungspersonal zwecks Einweisung anwesend zu sein. Für den Probelauf müssen die späteren Betriebsbedingungen gegeben oder zumindest simulierbar sein, damit die Einregulierung der Anlage gleichzeitig vorgenommen werden kann. Können Probelauf als auch Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers nicht unmittelbar nach Montageende erfolgen, so werden die Kosten für die nochmalige Entsendung eines Monteurs in Rechnung gestellt.
  1. Nach Montageende sind die vom Lieferer erstellten Anlagen zu übergeben bzw. abzunehmen. Die Übergabe bzw. Abnahme der Anlagen darf nicht dadurch behindert werden, dass die Maschinen oder Anlagen anderer Hersteller, welche mit dem System des Lieferers verbunden sind, während des Probelaufs nicht oder nur teilweise betriebsbereit sind. Liegt eine evtl. Verzögerung des Übergabe- oder Abnahmetermins im Verantwortungsbereich des Kunden oder z.B. auch darin begründet, dass die bauseits gestellte oder installierte elektrische Schaltanlage Mängel aufweist, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde trotz Aufforderung bei der Übergabe oder Abnahme nicht mitwirken, so gilt die Anlage als übergeben und angenommen. Wird die Anlage bereits vor der Übergabe bzw. Abnahme mit Genehmigung des Lieferers gefahren (z.B. vereinbarter Probebetrieb), so hat der Kunde die vollständige Wartung bis zum Zeitpunkt der Abnahme eigenverantwortlich zu übernehmen, da der Lieferer während dieser Phase nicht dauernd zugegen sein kann. Wird die Anlage ohne Genehmigung des Lieferers in Betrieb genommen, dann gilt die Übergabe und Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt.
    Das Übergabe- bzw. Abnahmeprotokoll ist vom Kunden zu unterzeichnen. Evtl. Mängel, Fehlen von Bagatellteilen oder die Notwendigkeit kleinerer Nacharbeiten sind darin zu vermerken. Fehler und Unzulänglichkeiten, die unerheblich, einfach zu lösen sind und die sich nicht negativ auf die Arbeitsweise der Anlage in Bezug auf Qualität und Arbeitssicherheit auswirken, berechtigen zu keiner Verweigerung der Übergabe bzw. Abnahme. Der Lieferer verpflichtet sich schriftlich, die Mängel in angemessen kurzer Zeit zu beheben.
  1. Als Grundlage für die Montagekosten und sonstige Dienstleistungen gelten die jeweils gültigen Kostenrichtsätze des Lieferers. Vorbereitende Besuche, Montage, Messungen, Einregulierung, Inbetriebnahme, Probelauf, Einweisung des Bedienungspersonals und die Übergabe sind kostenpflichtig. Arbeits- und Reisestunden, Reisekostenzuschüsse, Fahrgeldauslagen, Werkzeug- und Gepäckfracht, Erschwernis- bzw. Schmutzzulagen usw. werden auf Arbeitsbescheinigungen erfasst und dem Kunden zur Genehmigung und Unterzeichnung vorgelegt. Auch bei kostenlosen Montagearbeiten sind die geleisteten Arbeitsstunden vom Kunden auf den Arbeitsbescheinigungen zu bestätigen. Mit der Unterzeichnung gelten die erbrachten Leistungen der Monteure als anerkannt. Dies gilt auch bei Pauschal- oder Sondervereinbarungen. Die Abrechnung nach den jeweiligen Kostenrichtsätze erfolgt nach Beendigung der Montagearbeiten, bei Großmontagen im Monatsrhythmus. Änderungen in der Anordnung der Anlage, die durch bauliche Schwierigkeiten oder vom Kunden veranlasst werden (beispielsweise bei nachträglicher Veränderung des Aufstellungsortes der Maschinen oder Anlagen), werden grundsätzlich auf Zeitnachweis abgerechnet. Für die Einhaltung eines Pauschalpreises gilt: die Kundenleistungen sind frist- und sachgemäß zu erbringen. Alle bauseitigen Voraussetzungen für einen normalen und ununterbrochenen Verlauf der Montage und Inbetriebsetzung müssen gegeben sein. Wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder bauseits gewünschte bzw. bauseits bedingte Zusätze/Änderungen entstehen, ist der Lieferer berechtigt, die sich daraus ergebenden Mehrkosten neben dem Pauschalpreis zu verlangen. Wartezeiten der Monteure, die wegen Verzögerung im Aufbau der Anlage durch bauseitiges Verschulden oder durch andere, unvorhergesehene, vom Lieferer nicht zu vertretende Zwischenfälle eintreten, werden zu den gleichen Stundensätzen wie für die Arbeitszeit berechnet.Bei Montageunterbrechungen, die infolge baulicher Gegebenheiten oder auf Veranlassung des Kunden eintreten, werden die Kosten für die Heimfahrt und Wiederanfahrt gesondert in Rechnung gestellt.
  1. Montagekosten sind Barauslagen und deshalb nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zu begleichen.
  1. Sollte der Verlauf der Montage oder der Einsatz und die Arbeit der Monteure des Lieferers oder deren Stunden- und Auslagennachweise beanstandet werden, ist dies unverzüglich dem Lieferer vorzutragen, da nachträglich eingehende Beschwerden nicht anerkannt werden können.
  1. Den Monteuren des Lieferers, die nur für ihren eigenen Einsatz das notwendige Werkzeug mitführen, sind beim Aufbau der Anlagen alle erforderlichen Sicherheiten zu gewähren. Dies bezieht sich vor allen Dingen auf ordnungsgemäßes Gerüstaufbauen, die Zurverfügungstellung einwandfreier Hebezeuge und Transportmittel. In allen Fällen sind die gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die Monteure des Lieferers sind in die individuellen bauseitigen Vorschriften einzuweisen.
  1. Müssen im Rahmen von Montage- oder Wartungsarbeiten Schweiß-, Schneid- und ähnliche Feuerarbeiten in Räumen durchgeführt werden, welche für derartige Arbeiten nicht besonders vorgesehen sind, so hat der Betreiber bzw. dessen Sicherheitsbeauftragter alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Feuer- oder Explosionsgefahr zu beseitigen. Hier wird besonders auf § 8, Abs. 2, VGB 15 der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) hingewiesen, wonach der Betreiber eine schriftliche Schweißerlaubnis zu erteilen hat.

H. Inspektion und Wartung

  1. Der Betreiber hat seinen täglichen bzw. den Betriebsbedingungen erforderlichen Betriebskontrollen regelmäßig nachzukommen. Die tägliche Betriebskontrolle umfasst alle mechanischen Antriebe sowie die Funktion der Gesamtanlage im Hinblick auf die Erbringung der vollen Leistung.
  2. Der Kunde und Betreiber hat die Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie alle mitgelieferten Dokumentationen und Funktionsbeschreibungen des Lieferers auf das Genaueste zu beachten (siehe Abschnitt Gewährleistung und Haftung). Ist der Betreiber ausnahmsweise nicht im Besitz der Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Lieferers, so hat er diese beim Lieferer umgehend anzufordern. Darüber hinaus stehen die Monteure des Lieferers sowie der Lieferer selbst für weitere Auskünfte zur Verfügung.

I. Gefahrenübergang / Übergabe

  1. Bei reinen Warenlieferungen geht die Gefahr mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über. Die Absendung gilt als vollzogen, sobald der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, entgegenzunehmen, unbeschadet der Rechte aus dem Abschnitt „Gewährleistung und Haftung“.
  1. Bei Lieferungen einschließlich der Montagedurchführung (Werklieferverträge) ist der Lieferer nach Fertigstellung des Werkes (Anlage) berechtigt, die Übergabe vorzunehmen. Die Übergabe bezieht sich nur auf die Fertigstellung des Werkes, schließt also das Vorhandensein von eventuellen kleineren Mängeln nicht aus. Erst mit Unterzeichnung dieses Übergabeprotokolls (vorläufige Abnahme) geht die Anlage in den Gefahrenbereich des Betreibers über (Gefahrenübergang). Vorher ist ohne eine ausdrücklich vertragliche Vereinbarung keine Nutzung der Anlage durch den Betreiber erlaubt.

J. Gewährleistung und Haftung

  1. Für Mängel und Fehler an ausgeführten Lieferungen und Montageleistungen seitens des Lieferers haftet dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
    Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder neu geliefert, die innerhalb von 12 Monaten Dauer der Einschichtbetrieb – bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten seit der Lieferung, wenn die Montage mitbestellt wurde, seit der Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt werden.Für Reparaturen, Instandsetzungen, Inspektions- und Wartungsarbeiten, die außerhalb der ursprünglichen Gewährleistungsverpflichtung liegen, leistet der Lieferer für die Dauer von 6 Monaten, bezogen auf die verwendeten Materialien und die einwandfreie Durchführung der Arbeiten, nicht aber für die Funktion der Gesamtanlage. Für Teile die innerhalb der ursprünglichen Gewährleistungsverpflichtung nachgebessert oder ausgetauscht werden, gilt eine erneute Gewährleistungsdauer von 6 Monaten, mindestens aber bis zum Ablauf des ursprünglichen Gewährleistungszeitraumes.
    Gleiches gilt für die Funktion der Anlage und die Einhaltung der in der Auftragsbestätigung des Lieferers angegebenen technischen Werte.
  1. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für solche Mängel, die in einem ursächlichen Zusammenhang zu folgenden Gründen stehen:
    2.1          Wenn entgegen der vom Lieferer vorgesehenen Anlagenkonzeption der Kunde eine andere oder abgeänderte Ausführung ausdrücklich verlangt oder wenn dem Lieferer für die Projektierung oder Auslegung einer Anlage bzw. eines Gerätes nicht die richtigen und vollständigen Angaben zur Verfügung gestellt werden.
    2.2          Wenn die Angaben des Kunden über einzuhaltende Lärmemissions- und Immissionswerte einschließlich Lage und Entfernung der Einwirkungsorte zu den Geräuschquellen entweder nicht gegeben, nicht richtig oder nicht vollständig sind. Zusätzliche, speziell vom Kunden gewünschte Geräuschminderungsmaßnahmen und die dafür notwendigen Messungen sind kostenpflichtig. Für die Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz wird auf die VDI-Richtlinien und die UVV-Lärm-Richtlinien hingewiesen. Die Immissionswerte für die Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft sind ebenfalls den VDI-Richtlinien bzw. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zu entnehmen.
    2.3          Wenn vom Kunden verbundene Bauteile bauseits geplant und gestellt werden.
    2.4          Bei Selbstmontage, ohne den Lieferer für Probelauf und Inbetriebnahme kostenpflichtig heranzuziehen.
    2.5          Bei durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß und ohne vorhergehende Absprache oder Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungsarbeiten, entfällt für den Lieferer die Haftung, sofern der Mangel auf die bauseits durchgeführten Änderungen zurückzuführen ist.
    2.6          Bei elektr. Schalt- und Steueranlagen, die bauseitig gestellt und installiert oder nur bauseits installiert wurden, entfällt die Gewährleistung für diejenigen Funktionen der Gesamtanlage, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Elektrik stehen. Die normale Gewährleistung kann aufrechterhalten werden, wenn der Lieferer – gegen Kostenersatz – per Auftrag rechtzeitig die Gelegenheit gegeben wird, die gesamte Elektrik an Ort und Stelle zu überprüfen und bei der Inbetriebnahme und Abnahme anwesend zu sein.
    2.7          Wenn die vom Lieferer zur Verfügung gestellten Wartungs- und Bedienungsvorschriften sowie Funktionsbeschreibungen nicht korrekt beachtet und eingehalten wurden.
    2.8          Wenn die in der Praxis üblichen, täglichen und monatlichenBetriebskontrollen nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wurden.
    2.9          Bei übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Verwendung, nicht ordnungsgemäßer Betriebsweise.
    2.10       Bei gebraucht gekauften Anlagen.
    2.11       Für Teile, die einem natürlichen Verschleiß bzw. Korrosion unterliegen.
  1. Bei Aufträgen, die dem Lieferer aufgrund eines fremden Leistungsbeschriebs erteilt werden, übernimmt er die Gewähr für die Leistung seiner Anlage nur entsprechend den vorgegebenen Werten. Für die Auslegung und Anordnung und damit für die Gesamtfunktion der Anlage kann der Lieferer dagegen keine Verantwortung übernehmen. Wünscht der Kunde für den nach fremden Leistungsschrieb erteilten Auftrag eine Anlagenfunktionsgarantie, dann wird eine Überarbeitung des Projekts zwangsläufig. Sollte hinsichtlich der sich evtl. daraus ergebenden technischen und preislichen Änderungen keine Einigung zwischen den Vertragspartnern erzielt werden, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, ohne dass irgendwelche Schadenersatz-ansprüche daraus geltend gemacht werden können.
  1. Verzögert sich aus bauseitigen Gründen derjenige Leistungstermin, an den vereinbarungsgemäß der Gewährleistungsbeginn gekoppelt ist, so beginnt die Gewährleistungsfrist spätestens 3 Monate nach Auslieferung des Auftrages.
  1. Treten Mängel in irgendeiner Weise auf, so ist der Lieferer unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen, wobei die Beanstandung präzise zu beschreiben ist. Austauschteile werden Eigentum des Lieferers.
  1. Ist der Lieferer nicht in der Lage, den Mangel in angemessener Zeit ordnungsgemäß zu beheben, so hat der Kunde nach eigener Wahl Anspruch auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung).
  1. Nur in dringenden Fällen, worüber der Lieferer zu verständigen ist oder im Verzugsfalle, ist der Kunde berechtigt, den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beseitigen zu lassen und angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  1. Der Lieferer kann eine Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Kunde seine Vertragsverpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
  1. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht, und ist der Kunde bis dahin den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, so kann dieser die Restzahlung nur in dem Umfange zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht.
  1. Der Kunde haftet für Schäden, die auf mangelhafte bauseitige Leistungen, z.B. auf nicht sicherheitsgerechte Gerüste oder fehlerhafte Transportmittel, Hebezeuge etc. zurückzuführen sind.

K. Zugesicherte Eigenschaften

  1. Eigenschaftszusicherungen werden grundsätzlich vom Lieferer keine gemacht. Sämtliche technische Wert- und Leistungsangaben innerhalb von Angeboten, Prospekten oder von Auftragsbestätigungen sind keine zugesicherten Eigenschaften, außer sie sind als solche ausdrücklich schriftlich vereinbart.

L. Allgemeiner Haftungsausschluss

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus Unmöglichkeit, aus positiver Vertragsverletzung und oder aus unerlaubter Handlung, auch gegenüber den Arbeitnehmern des Bestellers, sowie aus Produzentenhaftung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall sind ausgeschlossen.

M. Genehmigungspflichtige Anlagen

  1. Die Prüfung, ob die in Erwägung gezogene Anlage eine Genehmigung erfordert, unterliegt dem Kunden, der auch den Genehmigungsantrag bei seiner zuständigen Behörde einzureichen hat.
  1. Verlangt die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsbescheid erschwerende Auflagen, so können daraus keinerlei Ansprüche gegen den Lieferer abgeleitet werden. Änderungen, Ergänzungen oder Nachbesserungen, die wegen unterlassener oder unvollständiger Übermittlung von Auflagen des Genehmigungsbescheides an den Lieferer erforderlich werden (dies gilt auch für später erteilte Auflagen), gehen zu Lasten des Kunden. Messungen und statische Berechnungen, die aufgrund des Genehmigungsbescheides zum Nachweis der Einhaltung von erteilten Auflagen verlangt werden, sind durch den Kunden zu veranlassen, wobei dieser auch die dafür anfallenden Kosten zu tragen hat.

N. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum des Lieferers, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat, die der Lieferer jetzt und künftig gegen ihn hat. Bei Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Besteller den von ihm angenommenen Wechsel eingelöst hat, nicht schon mit der Einlösung des Schecks.
  1. Der Besteller darf die Ware, an welcher der Lieferer sich das Eigentum vorbehalten hat, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs mit anderen Gegenständen vermischen, vermengen oder verbinden. Für den Fall der Vermischung, Vermengung oder Verbindung ist schon jetzt vereinbart, dass dem Lieferer an der Sache, mit der oder zu der die Ware vermischt, vermengt oder verbunden worden ist, ein Miteigentumsanteil zusteht, der den Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen an der Vermischung, Vermengung und Verbindung beteiligten Gegenstände entspricht. Der Besteller verwahrt die Sache für den Lieferer. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs verarbeitet.
  1. Der Besteller darf die Ware, an welcher der Lieferer sich das Eigentum vorbehalten hat oder an welcher dem Lieferer Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs veräußern, es sei denn, dass der sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. Befindet der Besteller sich im Zahlungsverzug, kann der Lieferer – ohne vorherige Fristsetzung – die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Der Besteller darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers zulässig. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen des Lieferers die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten an den Lieferer ab.
    Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und dem Lieferer alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug notwendig sind. Der Besteller darf die dem Lieferer abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Lieferers in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller dem Lieferer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Lieferers enthalten sind.
    Steht dem Lieferer an der veräußerten Ware nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes des Miteigentums des Lieferers. Wird Ware, an welcher sich der Lieferer das Eigentum vorbehalten hat oder an welcher dem Lieferer Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers bzw. in Höhe des Wertes des Miteigentums des Lieferers. Erhält der Besteller für die Veräußerung der Vorbehaltsware des Lieferers einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen des Lieferers den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für den Lieferer sorgfältig zu verwahren. Im Übrigen gilt die Regelung im vorstehenden Absatz entsprechend.
  1. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst dem Lieferer eingeräumten Sicherheiten, die Forderungen des Lieferers gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist der Lieferer insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Besteller dies verlangt.
  1. Der Besteller hat dem Lieferer sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen dem Lieferer Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die dem Lieferer durch solche Vorfälle entstehen, hat der Besteller dem Lieferer zu erstatten.
  1. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalt oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte des Lieferers bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller den Lieferer hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferanten, sich anderer Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferer alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.

O. Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Für sämtliche Verpflichtungen beider Teile ist 46145 Oberhausen zuständig. Für alle aus dem Vertragsverhältnis oder über das Zustandekommen des Vertrages mittelbar oder unmittelbar sich ergebende Streitigkeiten einschließlich der Klagen aus Wechseln und Schecks oder aufgrund des Eigentumsvorbehalts gilt als Gerichtsstand 46145 Oberhausen.
  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den Kauf beweglicher Sachen.