Allgemeine Einkaufsbedingungen der CoMo Anlagentechnik GmbH, Ewaldstraße 11, 46145 Oberhausen
(Stand Januar 2017)

A. Vertragsschluss, Geltungsbereich

  1. Wir bestellen nur zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Einkaufsbedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist keine Zustimmung. Derartige Geschäftsbedingungen erlangen auch bei Durchführung des Auftrags uns gegenüber keine Gültigkeit. Mit Durchführung des Auftrags erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Änderung unserer Einkaufsbedingungen wird als Ablehnung unserer Bestellung gewertet. Ziff. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Erfolgt die Lieferung oder Leistung dennoch, gilt dies als Zustimmung zu unseren Einkaufsbedingungen.
  2. Zum Vertragsschluss und zur Bestellung geänderter oder zusätzlicher Leistungen, die mit Mehrkosten verbunden sind, ist nur unsere Einkaufsabteilung bevollmächtigt. Ausgenommen sind geänderte oder zusätzliche Leistungen bis zu einer Mehrvergütung von € 500 im Einzelfall durch unsere Projektleiter und Baustellenkoordinatoren.
  3. Bestellungen sind vom Lieferanten unverzüglich mittels des Formulars „Bestellungsannahme“ zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung kostenfrei zu stornieren, geht die Bestätigung nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen oder mit Änderungen bei uns ein.

B. Liefer- bzw. Leistungsumfang

  1. Sämtliche für eine einwandfreie Lieferung bzw. einen einwandfreien Fertigungs- und Montageablauf erforderlichen Leistungen gehören auch dann zum Leistungsumfang des Lieferanten, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind.
  2. Wird bei Installationen und Montagen das für die Erbringung der Leistung des Lieferanten erforderliche Material von uns geliefert oder gestellt, umfasst die Leistung des Lieferanten auch das Entladen der Transportmittel sowie den Transport vom Lagerplatz des Materials zum Montageort.
  3. Bei der Lieferung von Maschinen und Bauteilen, Installationen, Wartungen und Montagen gehört zum Leistungsumfang auch die branchenübliche Dokumentation in elektronischer und Papierform. Die Dokumentation muss den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Normen und gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung entsprechen (insbesondere der EG-Maschinenrichtlinie soweit anwendbar). Maßgeblich sind die Regeln, Normen und gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland und, soweit sie weitergehende Anforderungen stellen, an dem angegebenen Ort für die Lieferung/Leistung bzw. an dem angegebenen endgültigen Bestimmungsort unserer Lieferung/Leistung an den Kunden.
  4. Gehören zum Auftrag Forschung, Konstruktionen, Entwicklungen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Lieferant verpflichtet, alle Ergebnisse, insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc. jeweils in elektronischer und Papierform zu übergeben.
  5. Software ist auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarer Objektprogrammform nebst Anwendungsdokumentation in elektronischer und Papierform zu liefern. Bei Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang zusätzlich die Lieferung der Software auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarer Quellprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung in elektronischer Form und Papierform sowie eine Herstellerdokumentation; dies gilt auch für spätere Änderungen bzw. Aktualisierungen. Das Quellprogramm ist in der ausgeschriebenen Programmiersprache mit ausführlichen Kommentaren zu liefern. Kommentare sind in der vorgegebenen Landessprache zu verfassen. Von uns oder kundenseitig vorgegebene Fachbegriffe sind zu verwenden. Quell- und Objektprogramm sowie Dokumentation sind bei Abnahme zu übergeben und haben dem Programmstand zur Zeit der Abnahme zu entsprechen. Soweit Software nachträglich angepasst oder aktualisiert wird, sind Quell- und Objektprogramm sowie Dokumentation samt Änderungsverweisen unaufgefordert nachzuliefern. Die jeweils aktuellen Quell- und Objektprogramme können jederzeit angefordert werden.
  6. Der Lieferant hat unsere Pläne, Zeichnungen und sonstigen Angaben zur Ausführung der Leistung oder von uns gelieferte Stoffe und Bauteile oder Leistungen anderer Lieferanten, soweit sie ihn betreffen, auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Der Lieferant hat uns Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so stehen uns auch insoweit Mängelansprüche zu; Schadensersatzansprüche aus anderem Grund bleiben unberührt. Die Freigabe technischer Unterlagen des Lieferanten im Zuge der Auftragsdurchführung, entbindet ihn nicht von seiner Pflicht zu mangelfreier Lieferung und Leistung.

C. Vergütung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise DDP angegebener Lieferort. Ist nichts vereinbart, so ist unser Werk in Oberhausen Lieferort.
  2. Einen Vergütungsanspruch für geänderte oder zusätzliche Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, muss der Lieferant vor Ausführung ankündigen. Die Ankündigung kann im Einzelfall nach Treu und Glauben entbehrlich sein, etwa weil der Vergütungsanspruch offensichtlich ist oder ein Eilfall vorliegt. Kündigt der Lieferant seinen Vergütungsanspruch nicht an, obwohl keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, ist der Vergütungsanspruch ausgeschlossen. Im Falle geänderter oder zusätzlicher Leistungen sind für einen eventuellen Vergütungsanspruch Mehr- und Minderleistungen gleichermaßen zu berücksichtigen.

D. Termine, Vertragsstrafe

  1. Die in unserer Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Termine sind Lieferungseingangs- /Leistungserfolgstermine und verbindlich einzuhalten. Teillieferungen/-leistungen sind nur mit Zustimmung zulässig.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über die drohende Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich zu informieren.
  3. Bestehen vor oder nach Fälligkeit vom Lieferanten zu vertretende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit oder – bereitschaft, insbesondere weil der Lieferant Zeitpläne nicht einhält oder nicht genügend Personal bereitstellt oder er schon jetzt ankündigt, nicht rechtzeitig leisten zu können oder zu wollen, und haben wir ein dringendes Interesse an der Klärung, so können wir dem Lieferanten vor bzw. nach Fälligkeit eine Frist zur Erklärung über seine und gegebenenfalls zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft setzen. Nach erfolglosem Fristablauf können wir entsprechend § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und/oder entsprechend §§ 280, 281 BGB Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
  4. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir das Recht, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche und soweit nicht anders vereinbart, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes pro vollendeter Verzugswoche (darunter anteilig), höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB kann von uns noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, mindestens jedoch binnen 14 Tage nach Annahme der Erfüllung.

E. Lieferung und Leistung, Gefahrübergang, Höhere Gewalt

  1. Der Lieferung ist ein Lieferschein und jedem Packstück eine Inhaltsliste beizufügen mit Angabe unserer Bestellnummer und -position. Der Lieferschein und die Packstückinhaltsliste müssen eine Mengenangabe und eine eindeutige Spezifikation der gelieferten Teile enthalten. Die Spezifikation muss sich zur Identifizierung auch auf den gelieferten Teilen befinden. Sind in einem Packstück nur identische Teile, reicht die Angabe der Spezifikation auf dem Packstück. Bei Direktversand an unseren Kunden ist ein neutraler Lieferschein zu verwenden mit Angabe der CoMo-Bestellnummer und Kennzeichnung, dass die Lieferung im Namen von CoMo erfolgt. Zur Rechnungskontrolle ist uns eine vom Frachtführer unterzeichnete Versandanzeige zu übermitteln.
  2. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit Übergabe des Liefergegenstands an dem angegebenen Lieferort auf uns über; bei Werkverträgen nach Abnahme.
  3. Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbare, außergewöhnliche, unvermeidbare und unverschuldete Umstände, jeweils gleichgültig ob diese Umstände bei uns oder bei Dritten (z.B. unserem Kunden) eintreten, befreien uns insoweit für deren Dauer von der Annahme der Lieferung/Abnahme der Leistung. Wir werden dem Lieferanten den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, haben wir das Recht der außerordentlichen Kündigung. Die Ansprüche des Lieferanten für bis zur Mitteilung erbrachte Leistungen richten sich nach § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

F. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnung ist uns nach Versand in einfacher Ausfertigung einzusenden. Sie muss alle Bestelldaten enthalten und darf keinesfalls der Sendung beigefügt werden. Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen bestellt waren.
  2. Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung und aller erforderlichen Dokumente, frühestens jedoch mit Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung und nicht vor Eingang einer vereinbarten Sicherheit. Zahlung ist erfolgt mit Übergabe des Schecks an den Postdienstleister bzw. mit Eingang des Überweisungsauftrags bei unserer Bank.
  3. Bei Mängeln sind wir berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zu verweigern und auch noch nach Ablauf des Leistungsverweigerungsrechts gemäß Ziff. 2 Skonto abzuziehen.
  4. Anzahlungen und Abschlagszahlungen bedürfen besonderer Vereinbarung und sind vom Lieferanten vorab durch unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu sichern. Die Bürgschaft hat deutschem Recht zu unterliegen und Oberhausen als ausschließlichen Gerichtsstand auszuweisen. Im Übrigen gilt § 239 BGB.

G. Mängel, Besichtigung

  1. Soweit der Auftrag keine weitergehenden oder abweichenden Anforderungen stellt, sind Lieferungen und Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und in Übereinstimmung mit einschlägigen DIN-, VDE-, VDI- oder vergleichbaren Normen zu erbringen. Zudem sind sie so zu erbringen, dass sie gesetzlichen Bestimmungen über Maschinen, technische Arbeitsmittel, Unfallverhütung, Arbeitsstättenschutz, Gefahrstoffe, Emissionsschutz, Gewässerschutz, Abfallrecht etc. entsprechen. Maßgeblich sind die Regeln, Normen und gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland und, soweit sie weitergehende Anforderungen stellen, an dem angegebenen Ort für die Lieferung/Leistung bzw. an dem angegebenen endgültigen Bestimmungsort unserer Lieferung/Leistung an den Kunden. Die Freiheit von Rechtsmängeln erstreckt sich auch auf den von uns angegebenen endgültigen Bestimmungsort.
  2. Verlangen wir Nacherfüllung, steht uns die Wahl der Nacherfüllungsart auch bei Werkverträgen zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die der Lieferant zu tragen hat, gehören auch die Kosten für den Aus- und Einbau des Liefergegenstands, sowie Transport- und Verpackungskosten. Das Recht zur Selbstvornahme haben wir auch bei Kaufverträgen.
  3. Die Verjährungsfrist beträgt mindestens 36 Monate, soweit nicht durch Gesetz oder anderweitige Vereinbarung längere Fristen vorgesehen sind. Durch unsere schriftliche Mängelrüge wird die Verjährung unserer Mängelansprüche gehemmt, bis der eine oder der andere Teil Verhandlungen oder deren Fortsetzung verweigert.
  4. Die Untersuchungs- und Rügefrist (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) beträgt drei Wochen ab Ablieferung, für bei Untersuchung nicht erkennbare Mängel drei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Ist im Einzelfall eine längere Frist angemessen, so gilt diese. Wir sind berechtigt, uns bei der Wareneingangskontrolle auf Mengenabweichungen und leicht erkennbare Mängel zu beschränken.
  5. Wir sind berechtigt, die Fertigung des Lieferanten und dessen Sublieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen (auch in Begleitung unseres Kunden).
  6. Zur Sicherung der Mängelansprüche können wir vom Lieferanten Sicherheit in Höhe von 5 % der geschuldeten Vergütung verlangen. Für den Fall, dass der Lieferant vor Schlusszahlung insolvent wird, können wir (unbeschadet weitergehender Rechte) eine zusätzliche Sicherheit in Höhe von weiteren 10 % der geschuldeten Vergütung (insgesamt also 15 %) verlangen. Sicherheit kann durch Einbehalt oder durch unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft geleistet werden. Hinsichtlich der Bürgschaft gilt F Ziff. 4. Soweit die Sicherheit nicht verwertet wurde, ist sie nach Ablauf der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt unsere geltend gemachten Mängelansprüche noch nicht erfüllt sind oder Mängelansprüche für Teile der Lieferung oder Leistung noch nicht verjährt sind, kann ein entsprechender Teil der Sicherheit zurückgehalten werden.

H. Produzentenhaftung, Versicherung

  1. Werden wir aus Produzentenhaftung aufgrund in- oder ausländischen Rechts in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten angemessenen Rückrufaktion oder sonstigen angemessenen schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahmen ergeben. Der Lieferant verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass wir uns unsererseits gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen können.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Lieferung und Leistung eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Unsere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Soweit einschlägig verpflichtet sich der Lieferant ferner zum Abschluss einer Montageversicherung mit einer Versicherungssumme, die den Wert der von ihm zu erbringenden Lieferung und Leistung abdeckt.

I. Forderungsabtretung, Subunternehmer

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
  2. Der Lieferant hat seine Verpflichtungen aus Verträgen mit uns grundsätzlich durch sein eigenes Unternehmen mit seinen eigenen Arbeitnehmern zu erfüllen. Die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung zulässig.

J. Materialbeistellungen

  1. Beigestelltes Material, beigestellte Teile bleiben unser Eigentum und sind vom Lieferanten getrennt zu lagern und nur für unseren Auftrag zu verwenden. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.
  2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Sache zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für uns. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn der Lieferant die von uns beigestellte Sache mit anderen Sachen vermischt oder vermengt.
  4. Der Lieferant wird die Sache, an der uns Allein- oder Miteigentum zusteht einschließlich der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. versichern.

K. Geheimhaltung, Eigentumsrechte, Nutzungsrechte

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die er bei Gelegenheit der Auftragsdurchführung erlangt, auch über die Auftragsabwicklung hinaus vertraulich zu behandeln und auch nicht selbst zu verwerten. Gleiches gilt für die in Abschnitt B Ziff. 4 genannten Ergebnisse und die für uns gemäß Abschnitt B Ziff. 5 entwickelte Software. Veröffentlichungen über uns oder unsere Produkte bedürfen unserer schriftlichen Einwilligung.
  2. Alle Gegenstände, insbesondere Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Pläne und Unterlagen aller Art, die dem Lieferanten übergeben wurden, bleiben unser Eigentum. Der Lieferant hat solche Gegenstände geheimzuhalten und auf jederzeitiges Verlangen kostenlos herauszugeben. Der Lieferant darf solche Gegenstände Dritten weder zur Einsicht überlassen noch anderweitig zugänglich machen, noch vervielfältigen, noch für eigene Zwecke verwenden.
  3. Das gleiche gilt für Formen, Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen oder Hilfsmittel für die Herstellung des Liefergegenstandes, die nach solchen Unterlagen hergestellt oder ganz oder teilweise auf unsere Kosten gefertigt werden. Änderungen hieran dürfen nur mit unserer Einwilligung vorgenommen werden. Es gilt als vereinbart, dass die oben genannten Gegenstände in unser Eigentum übergehen (sofern eine Vergütung vereinbart ist mit deren Bezahlung) und dass diese Gegenstände für uns kostenlos und sachgemäß verwahrt werden. Haben wir die genannten Gegenstände vor Fertigstellung bezahlt, so erwerben wir entsprechend vorstehender Regelung auch schon das Eigentum an dem Halbfertigprodukt.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, die in Ziff. 2 und 3 genannten und in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern.
  5. In den Fällen von Abschnitt B Ziff. 4 sowie bei für uns gemäß Abschnitt B Ziff. 5 entwickelter Software haben wir das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Ergebnisse bzw. die Software auf sämtliche Arten zu nutzen. Soweit einschlägig sind wir berechtigt, Schutzrechte anzumelden. Soweit der Lieferant für seine Lieferungen und Leistungen Standardsoftware verwendet, haben wir ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, diese Software mindestens im gesetzlichen Umfang zu nutzen. Wir sind insbesondere berechtigt, solche Software nicht beschränkt auf einzelne Systeme zu nutzen und unseren Kunden ein einfaches Nutzungsrecht daran einzuräumen.
  6. Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen beim Lieferanten, so haben wir ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung der Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.

L. Verhaltenskodex, Unfallverhütungs- und Werksvorschriften

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften aller Länder einzuhalten, in denen er tätig wird. Er verpflichtet sich insbesondere, sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an Bestechung oder Verletzung von Menschenrechten zu beteiligen. Er übernimmt die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter und für den Schutz der Umwelt. Der Lieferant wird die Einhaltung dieses Verhaltenskodex auch bei seinen eigenen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
  2. Bei Installations- und Montagearbeiten auf der Baustelle unseres Kunden oder bei uns ist der Lieferant für die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften sowie etwaiger ihm bekannt gegebener Werksvorschriften unseres Kunden und sonstiger ihm bekannt gegebener Vorschriften verantwortlich. Hinsichtlich des Inhalts bekannt gegebener Vorschriften hat sich der Lieferant selbst zu informieren.

M. Außenwirtschaftsrecht, Stoffverbote, Deklaration

  1. In seinen Angeboten und zusammen mit seiner Bestätigung gemäß Abschnitt A Ziff. 3 hat der Lieferant folgende Angaben zu machen: (1) Ausfuhrgenehmigungspflicht des Liefergegenstandes, (2) Listenpositionsnummer nach Seite 5 von 5 deutschem Ausfuhrrecht, (3) Erfassung des Liefergegenstandes nach US-Recht mit Listenpositionsnummer, (4) Ausfuhrgenehmigungspflicht des Liefergegenstandes nach gültiger EG-Dual-Use-Verordnung mit Listenpositionsnummer, (5) statistische Warennummer sowie (6) Herkunftsland der Ware. Für den Fall, dass uns eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  2. Der Lieferant hat Herkunft/Ursprung des Liefergegenstandes unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nachzuweisen, u. a. durch Lieferanten- oder Ursprungserklärung oder EUR 1. In der Lieferantenerklärung hat der Lieferant den Ursprung des Liefergegenstandes nach gültigen Ursprungsregeln des Bestimmungslandes anzugeben.
  3. Bestehende Stoffverbote, die sich aus Vorschriften in Deutschland oder in dem dem Lieferanten mitgeteilten Bestimmungsland ergeben, sind vom Lieferanten einzuhalten.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, die im Liefergegenstand enthaltenen Stoffe zu deklarieren (Angabe der CAS-Nummern und Gewichtsanteile im homogenen Werkstoff), soweit diese Stoffe in einer der folgenden Vorschriften aufgeführt sind: (1) Chemikalienverbotsverordnung (Umsetzung der RL 76/779/EWG und der dazugehörigen Änderungen), (2) Altfahrzeugverordnung (Umsetzung der RL 2000/ 53/EG), (3) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Umsetzung der RL 2002/95/EG und RL 2002/96/EG), (4) FCKW-Halon-Verbotsverordnung (Umsetzung der Verordnung (EG) 2037/2000) sowie (5) Keramikfaserverordnung (in Vorbereitung).

N. Kündigung

  1. Das Kündigungsrecht analog § 649 BGB steht uns auch bei Kaufverträgen zu. Eine Kündigung nach § 649 BGB (bei Kaufverträgen analog) können wir auch auf Teile des Vertrages beschränken.
  2. Wir können den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Lieferant in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde. Die Vergütung des Lieferanten wird entsprechend § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB berechnet. Unsere Schadensersatzansprüche und sonstigen Rechte bleiben unberührt.

O. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Liefergegenstand auftragsgemäß zu liefern oder an dem die Werkleistung auftragsgemäß zu erbringen ist. Ist nichts vereinbart, so ist Erfüllungsort unser Firmensitz 46145 Oberhausen.
  2. Soweit unsere Lieferanten Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden ausschließlich die für unseren Firmensitz 46145 Oberhausen zuständigen staatlichen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender nicht vertretbarer beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Werkvertrag des BGB Anwendung.